Satzung des Vereins
SATZUNG
DES VEREINS
EISHOCKEY-LEISTUNGSZENTRUM „JUNGADLER“ MANNHEIM E.V.
A. GRUNDLAGEN DES VEREINS
1. NAME, SITZ, EINTRAGUNG UND GESCHÄFTSJAHR
1.1. Der Verein führt den Namen
Eishockey-Leistungszentrum „Jungadler“ Mannheim e.V.
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim unter der Nr. VR 700602 eingetragen.
1.3. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.05. eines Jahres und endet am 30.04. des Folgejahres.
2. ZWECK DES VEREINS
2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO), die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO)
und die Förderung der Erziehung und Bildung (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO).
2.2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Pflege und die Förderung des Eishockeysports und verwandter Sportarten durch
(i) Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungsbetriebes,
(ii) Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes und Durch-führung von Trainingsmaßnahmen
zur Steigerung und Erhaltung der sportlichen Leistung unter Leitung von Sportfachkräften,
(iii) Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen und von Veranstaltungen, die dem Leistungsvergleich
oder der Vorbereitung hierzu dienen,
(iv) Beteiligung an insbesondere durch den Landes- oder Bundesverband ausgeschriebenen Turnieren und sportlichen Wettkämpfen,
(v) Aus- und Weiterbildung (auch vereinsintern) und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern und Trainern,
(vi) Einstellung von Trainern, Übungsleitern und Betreuern für Eisho-ckeysportler sowie die Bereitstellung von Spielstätten
und Gerätschaften zur Ausübung des Sports,
(vii) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;
b) die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;
c) Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit;
d) die Unterbringung und Versorgung Heranwachsender, die Eishockey als Leis-tungssport betreiben, in einem Jugendwohnheim;
e) die Organisation von schulischem und außerschulischem Ergänzungs- und Nach-führunterricht für Schüler, die einer
Nachwuchsmannschaft des Vereins angehö-ren, um die beiden Säulen „Sport“ und „Schule“ bestmöglich und erfolgreich zu verbinden.
3. GEMEINNÜTZIGKEIT
3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
3.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
3.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. GRUNDSÄTZE DER TÄTIGKEIT
4.1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur frei-heitlich demokratischen Grundordnung der
Bundesrepublik Deutschland und des Landes Baden-Württemberg.
4.2. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz
und Neutralität. Der Verein wendet sich ge-gen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen,
verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Ge-walt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher,
seelischer oder sexualisierter Art ist, und jeder Form von Diskriminierung in Bezug auf Herkunft, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität,
Religion, Alter, Geschlecht, sexuelle Neigung, Behinderung oder politische Haltung entgegen.
4.3. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und
treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein,
seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von
Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.
4.4. Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
4.5. Der Verein fördert die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund.
4.6. Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Trans-parenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit
als Prinzipien einer guten Vereinsfüh-rung.
5. VERBANDSMITGLIEDSCHAFTEN
5.1. Der Verein ist Mitglied
a) im Deutschen Eishockey-Bund e.V.;
b) im Eissport-Verband Baden-Württemberg e.V.; und
c) im Badischen Sportbund Nord e.V.
Der Vorstand kann um die Erfüllung des Vereinszwecks zu ermöglichen oder zu fördern die Mitgliedschaft des Vereins in weiteren Bünden,
Verbänden und Organisationen be-antragen und über den Austritt beschließen.
5.2. Der Verein, seine Organe, Mitarbeiter und Mitglieder erkennen die Satzungen, Ordnun-gen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und
Verbände nach Ziffer 5.1 als unmittel-bar verbindlich an, insbesondere
a) die Satzung des Deutschen Eishockey-Bundes e.V., dessen Geschäftsordnung (GeschO), Finanzordnung (FO), Gebührenordnung (GO),
Spielordnung (SpO), Rechtsordnung (RO) mit Anhang (ARO), Schiedsgerichtsordnung (SGO), Schiedsrichterordnung (SRO),
Trainerordnung (TrO), Ehrenordnung (EO), Anti-Doping-Ordnung (ADO), die DIS-Sport-Schiedsgerichtsordnung (DIS-SGO) und die
Statutes, By-Laws, Regulations/Codes und Official Playing Rules (Offizielles Regelbuch) des Internationalen Eishockey-Verbandes (IIHF);
b) die Satzung des Eissport-Verbandes Baden-Württemberg e.V. dessen Ge-schäftsordnung, Finanzordnung, Reisekostenordnung,
Ehrungsordnung, Rechts- und Strafordnung, Anti-Doping Ordnung des Eissport-Verbandes Baden-Württemberg, Anti-Doping Code der NADA,
Stand 01.11.2004 und World Anti-Doping Code der WADA, Stand 01.01.2004;
c) die Satzung des Badischen Sportbund Nord e.V.
Diese Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen sind über die Website des Vereins www.jungadler.de verlinkt und können über die
Geschäftsstelle des Vereins eingesehen und angefordert werden.
5.3. Der Verein, seine Organe, Mitarbeiter und Mitglieder erkennen die Entscheidungen und Beschlüsse, einschließlich Sanktionen, der
zuständigen Organe der Bünde und Verbände nach Ziffer 5.1 als verbindlich an.
5.4. Der Verein, seine Organe, Mitarbeiter und Mitglieder erkennen die Übertragung der dis-ziplinären Ordnungsgewalt auf die zuständigen Organe
der Bünde und Verbände nach Ziffer 5.1, wenn und soweit Verstöße gegen Satzungen, Ordnungen, Entscheidungen und/oder Beschlüsse der
Bünde und Verbände nach Ziffer 5.1 vorliegen, als verbindlich an.
5.5. Soweit für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Bünden und Verbänden, in denen der Verein Mitglied ist, bestimmt der Vorstand
anlassbezogen die jeweils erforder-liche Anzahl von Delegierten und Ersatzdelegierten. Zu Delegierten können auch Mit-glieder des Vorstands
bestimmt werden.
B. VEREINSMITGLIEDSCHAFT
6. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
6.1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
6.2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmean-trag an den Verein zu richten.
6.3. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der ge-setzlichen Vertreter. Die gesetzlichen Vertreter des
minderjährigen Vereinsmitglieds ver-pflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags, die Beitragspflichten des Minderjährigen
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich zu erfüllen.
6.4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des
unterzeichneten Aufnahmeantrags er-kennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fas-sung an.
6.5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begrün-det werden.
6.6. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
7. ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
7.1. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern;
b) geförderten Mitgliedern; und
c) Ehrenmitgliedern
7.2. Ordentliche Mitglieder sind juristische Personen und natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht einen anderen
Mitgliederstatus haben und ausdrück-lich als Ordentliches Mitglied in den Verein aufgenommen worden sind. Ordentliche Mit-glieder haben
die volle aktive Wahlberechtigung innerhalb des Vereins zu allen Vereins-ämtern und sind darüber hinaus in der Mitgliederversammlung
stimmberechtigt Ordentli-che Mitglieder, die natürliche Personen sind, haben die volle passive Wahlberechtigung innerhalb des Vereins zu
allen Vereinsämtern. Die Gründungsmitglieder sind Ordentliche Mitglieder.
7.3. Geförderte Mitglieder sind solche, die in der jeweils laufenden Wettkampf-Saison (§ 31 der Satzung des DEB) Nachwuchsspieler im Sinne
des Art. 50 Ziffer 11 der DEB Spiel-ordnung sind, im Verein aktiv Sport treiben und an den durch den Verein angebotenen Nachwuchs- und
Förderprogrammen teilnehmen und/oder aufgrund ihrer nachweislich besonderen sportlichen Begabung oder Leistungen eine besondere
Förderung durch den Verein erhalten. Zur Mitgliedschaft und zur Teilnahme an sportlichen Veranstaltun-gen des Vereins muss bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres eine schriftliche Einver-ständniserklärung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten vorgelegt werden.
Geförderte Mitglieder sind nicht aktiv oder passiv wahlberechtigt und haben kein Stimmrecht. Die Mitgliedschaft als Gefördertes Mitglied
kann sowohl unbefristet als auch befristet erfol-gen.
7.4. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines Ordentlichen Mitglieds. Sie sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. Ehrenmitglieder werden
auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
8. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
8.1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
b) durch Ausschluss aus dem Verein;
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste;
d) durch Tod;
e) durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen;
f) durch Ablauf der befristeten Mitgliedschaft.
8.2. Die Mitgliedschaft von Geförderten Mitgliedern endet außerdem, wenn die Vorausset-zungen der Ziffer 7.3 für eine Mitgliedschaft als
Gefördertes Mitglied nicht mehr vorliegen, insbesondere also, wenn das geförderte Mitglied nicht mehr Nachwuchsspieler im Sinne
des Art. 50 Ziffer 11 der DEB Spielordnung in Verbindung mit § 31 der Satzung des DEB ist oder im Verein nicht mehr aktiv Sport treibt
und vom Verein nicht mehr gefördert wird. Die Mitgliedschaft von Geförderten Mitgliedern endet ferner, wenn sie die vorgesehenen
Leistungskontrollen nicht bestehen.
8.3. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch Erklärung in Textform an die Ge-schäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann nur
zum Ende eines Geschäftsjahrs (30.04.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 15 Tagen erklärt werden.
9. AUSSCHLUSS AUS DEM VEREIN, STREICHUNG AUS DER MITGLIEDERLISTE
9.1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) grob gegen diese Satzung, Vereinsordnungen oder die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und
Verbände nach Ziffer 5.1 schuldhaft verstößt;
b) in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele und Zwecke zuwiderhandelt;
c) sich grob unsportlich oder krass sportwidrig verhält;
d) dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, ins-besondere durch Äußerung extremistischer oder
verfassungsfeindlicher Gesin-nung bzw. Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer
extremistischen Partei oder Organisation schadet;
e) gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.
9.2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
9.3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb
einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung
der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit ein-facher Mehrheit zu entscheiden.
9.4. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Der Aus-schließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe
an das betroffene Mitglied wirksam.
9.5. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwer-derecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten
bleibt unberührt.
9.6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung von Zahlungsverpflichtun-gen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Strei-chung darf durch den
Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung
die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem be-troffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.
9.7. Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mit-glied des Vorstandes, dann entscheidet die
Mitgliederversammlung.
C. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
10. BEITRÄGE, GEBÜHREN, UMLAGEN, BEITRAGSEINZUG
10.1. Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmege-bühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen
des Vereins erhoben werden. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene
Mitglieder beitragsmäßig veranlagt.
10.2. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, und Gebühren entscheidet die Mitglieder-versammlung durch Beschluss und legt dies in einer
Beitragsordnung fest; die Beitrags-ordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifa-chen des jährlichen
Mitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung festgesetzt wer-den. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt
zu geben.
10.3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
10.4. Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Bei-trag zum Fälligkeitstermin eingezogen. Kann der
Bankeinzug aus Gründen, die das Mit-glied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
10.5. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in
Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden.
10.6. Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat
das Mitglied zu tragen.
10.7. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen, insbesondere in Fällen der Ziffer 10.9, Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise
erlassen oder stunden.
10.8. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.
10.9. Der Vorstand kann für einzelne Mitglieder eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags und/oder eine Stundung des Mitgliedsbeitrags gewähren,
wenn ein wichtiger Grund hier-für vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere für Zeiträume vor,
a) in denen das Mitglied einen Rechtsanspruch auf sog. Bildungs- und Teilhabeleis-tungen nach § 34 Abs. (7) Nr. 1 SGB XII hat und
ihm solche Leistungen von der zuständigen Behörde gewährt werden oder
b) in vorstehendem Buchstaben a) wirtschaftlich vergleichbaren Fällen.
In besonderen begründeten Ausnahmefällen, in denen es einem Mitglied auch nicht zugemutet werden kann, einen ermäßigten
Mitgliedsbeitrag zu tragen, kann die Mitglieder-versammlung auf Antrag über die Befreiung dieses einzelnen Mitglieds von der Pflicht zur
Zahlung eines Mitgliedsbeitrags beschließen.
11. MITGLIEDERRECHTE MINDERJÄHRIGER VEREINSMITGLIEDER
11.1. Minderjährige Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr und Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB
gelten, können ihre Antrags- und Re-derechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzli-chen Vertreter
ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder
persönlich ausüben.
11.2. Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 16. und dem vollendeten 18. Le-bensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein
persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an
Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
12. ORDNUNGSGEWALT DES VEREINS
12.1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsord-nungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere
den Anweisungen und Entschei-dungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter, Trainer, Übungsleiter und Betreuer Folge zu leisten.
12.2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach Ziffer 9.1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen
nach sich ziehen:
a) Verwarnung;
b) Verweis;
c) Ordnungsstrafe bis zu 500,00 Euro;
d) Befristeter, bis maximal sechsmonatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungs-betrieb.
12.3. Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.
12.4. Das betroffene Mitglied ist über die zu verhängende Vereinsstrafe samt Begründung zu informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer
Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung der Stellung-nahme des betroffenen
Mitglieds mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe zu ent-scheiden.
12.5. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Die Ver-einsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene
Mitglied wirksam.
12.6. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg
zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
12.7. Weiteres kann in einer Vereinsstrafen-Ordnung geregelt werden, die der Vorstand beschließen kann.
D. ORGANE DES VEREINS
13. DIE VEREINSORGANE
13.1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) der Besondere Vertreter, wenn ein solcher bestellt ist.
14. DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
14.1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
14.2. Eine Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Kalenderjahr, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des
Geschäftsjahres, stattfinden.
14.3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wo-chen in Textform unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn sie an die letzte Post- oder E-Mail-Adresse gerichtet ist, die dem Verein vom Mitglied schriftlich bekannt gegeben worden ist.
14.4. Jedes Mitglied kann bis spätestens zum achten Tag vor dem Tag der Mitgliederversamm-lung beim Vorstand in Textform beantragen, dass
weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. In der Mitgliederver-sammlung gestellte Anträge auf Ergänzung
der Tagesordnung sind zu behandeln, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen.
14.5. Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen
werden, wenn es von mindestens 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversamm-lung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten
Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist
ergeben sich aus Ziffer 14.3.
14.6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der An-zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
14.7. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist kein Mitglied des
Vorstands anwesend, bestimmt die Versamm-lung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertra-gen.
14.8. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden
Mitgliederversammlung auch durch elektro-nische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die
Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Drittel der abgegebenen gültigen
Stimmen verlangt wird.
14.9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur
Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich und zur Änderung des
Vereinszwecks ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
14.10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und von dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
14.11. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und eine Stimme. Geförderte
Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied, das eine natürliche Person ist.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung
ist für jede Mitgliederversammlung geson-dert und in Textform zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen
vertreten.
14.12. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandi-dat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden
Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher
Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vor-standsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt
angenommen haben.
14.13. Vorschläge zur Besetzung eines Vorstandsamtes sind (wie Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung) zulässigerweise spätestens bis
zum achten Tag vor dem Tag der Mit-gliederversammlung, in der eine Vorstandswahl oder eine sonstige Wahl stattfindet, in Textform
beim Vorstand einzureichen. Für die Fristwahrung ist der Termin des Eingangs des Wahlvorschlages beim Vorstand maßgeblich. Danach
eingegangene oder in der Mit-gliederversammlung vorgetragene Wahlvorschläge werden nur dann angenommen und zur Aufnahme in die
Kandidatenliste zugelassen, wenn diese auf der Mitgliederversamm-lung von einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder befürwortet werden. Wahlvorschläge werden nur berücksichtigt, wenn sie den vollständigen Namen,
Geburtsdatum, die Unterschrift des Vorgeschlagenen und die Angaben, für welches Amt dieser kandidiert, enthalten.
14.14. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der Vorstand kann beschließen, dass die
Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder
als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen
entsprechenden Beschluss des Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung
teilzunehmen. Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern die Stimmabgabe ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung in schriftlicher
Form vor der Versammlung oder auf elektroni-schem Weg vor oder während der Versammlung zu ermöglichen.
14.15. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird
durch geeignete technische Vorrich-tungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das
Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung
und Ausübung des Stimmrechts können in einer Versammlungsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen
Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der Vorstand fest. Der Vorstand ist
berechtigt, Ergänzendes zur Durchführung einer Mitgliederversammlung auf elektronischem Weg sowie zur Teilnahme an einer
Präsenzveranstaltung auf elektronischem Weg durch eine Versammlungsordnung zu regeln, welche nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
14.16. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die
teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die
Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
14.17. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.
14.18. Außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren nach Maßgabe der folgenden Regelungen gefasst
werden. Ein Beschluss ist wirksam gefasst, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, mindestens von der Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder innerhalb der durch den Vorstand bestimmten Frist (Ziffer 14.20) eine Stimme abgegeben wurde und der Antrag die nach der
Satzung oder dem Gesetz erforderliche Mehrheit erreicht hat. Antragsberechtigt sind:
a) der Vorstand
b) die Mitglieder, wenn diese zu mindestens einem Drittel einen gleichlautenden Antrag gemeinschaftlich stellen.
14.19. Ein Antrag auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens ist an den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall an den 2. Vorsitzenden zu richten.
Der 1. Vorsitzende, im Verhinde-rungsfall 2. Vorsitzende, hat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags, im Übrigen nach dem
Beschluss des Vorstandes das schriftliche Verfahren durch Versand des Beschlussantrages und der weiteren Beschlussunterlagen an
alle Mitglieder einzulei-ten.
14.20. Den stimmberechtigten Mitgliedern ist in dem Anschreiben eine Frist zur Abgabe der Stimme zu setzen, die einen Zeitraum von zwei
Wochen nicht unterschreiten und von vier Wochen nicht überschreiten darf. Für die fristgerechte Stimmabgabe ist der Eingang beim
Vorstand gemäß § 26 BGB maßgeblich. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall 2.Vorsitzende, bestimmt die Form der Stimmabgabe,
sofern die Form der Stimmabgabe nicht durch Satzung oder Gesetz vorgeschrieben ist. Für die Stimmabgabe kann die Textform ausreichend
sein. Bei mehrfacher Stimmabgabe durch eine Person werden die Stimmen als ungültige Stimmabgabe gewertet.
14.21. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist zu protokollieren.
14.22. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung und zu den Abstimmun-gen und Wahlen sinngemäß, soweit dies im
Rahmen der schriftlichen Beschlussfassung sachgerecht ist.
15. ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
15.1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans (Budget) für das nächste Geschäftsjahr;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses und des Jahresbe-richts für das vergangene Geschäftsjahr;
c) Entgegennahme des Kassenprüfberichtes;
d) Entlastung des Vorstandes und des Besonderen Vertreters (wenn ein solcher bestellt ist);
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;
f) Wahl der Kassenprüfer;
g) Beschlussfassung über Umlagen;
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vor-stands;
i) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
j) Beschlussfassung über ihr in dieser Satzung zugewiesene Beschlussgegenstän-de;
k) Beschlussfassung über Anträge.
16. DER VORSTAND
16.1. Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
16.2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende
sind jeweils einzelvertretungsbe-rechtigt.
16.3. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederver-sammlung. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
Wiederwahl ist zulässig.
16.4. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die
Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnun-gen;
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Aufstellung eines Haushaltsplans (Budget) für jedes Geschäftsjahr,
e) Buchführung, Erstellung eines Jahresabschlusses und eines Jahresberichts;
f) Abschluss und Kündigung von Dienst-, Arbeits- und sonstigen Verträgen;
g) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und deren Mitgliedsstatus, den Ausschluss von Mitgliedern und deren
Streichung von der Mitgliederliste;
h) Entscheidung über die Verhängung von Vereinsstrafen.
16.5. Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
16.6. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstandes ist nicht zulässig.
16.7. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand ge-wählt ist.
16.8. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Vorstandsamtes vorher schriftlich erklärt haben und die
schriftliche Erklärung in der Mitglie-derversammlung vorliegt.
16.9. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit
des Ausgeschiedenen durch Beschluss ei-nen Nachfolger bestimmen, der sich bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
zur ordentlichen Wahl stellt.
16.10. Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, einberufen. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann
Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn beide Vorstandsmitglieder
an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste
Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu
archivieren. Die Mitglieder des Vorstan-des haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des 1. Vorsitzenden.
16.11. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
17. DER BESONDERE VERTRETER
17.1. Der Vorstand kann den Sportlichen Leiter (Ziffer 18.2) zum Besonderen Vertreter ge-mäß § 30 BGB für den Verein bestellen und den
Geschäftskreis des besonderen Vertre-ters festlegen. Dem Besonderen Vertreter kann eine angemessene Vergütung gewährt werden,
über deren Höhe der Vorstand entscheidet; der Vorstand ist diesbezüglich auch ermächtigt, einen Dienst- oder Arbeitsvertrag mit dem
Besonderen Vertreter auszuhan-deln und abzuschließen. Der Vorstand ist berechtigt, den besonderen Vertreter jederzeit abzuberufen.
Der Besondere Vertreter ist von den Beschränkungen des § 181 BGB be-freit.
17.2. Wenn der Vorstand nicht ausdrücklich etwas anderes festlegt, beträgt die Amtszeit des Besonderen Vertreters drei Jahre. Eine
wiederholte Bestellung ist zulässig.
E. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
18. SPORTAUSSCHUSS UND SPORTLICHER LEITER
18.1. Sportausschuss
a) Der Sportausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die vom Vorstand bestellt wer-den und nicht Vereinsmitglieder zu sein brauchen.
Die Amtszeit der Mitglieder des Sportausschusses beträgt drei Jahre. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder des Sportausschusses
jederzeit abzuberufen und Ersatzmitglieder zu bestellen. Der Sportliche Leiter soll dem Sportausschuss angehören.
b) Aufgabe des Sportausschusses ist insbesondere, die Heranbildung des Nach-wuchses, seine Entwicklung und die sportliche
Weiterbildung der Aktiven einschließlich der Trainer, Übungsleiter und Betreuer zu überwachen und Leis-tungskontrollen
durchzuführen. Der Vorstand ist berechtigt, dem Sportausschuss weitere Angelegenheiten zu übertragen, insbesondere die
Entscheidung über vereinsinterne Maßregelungen von Nachwuchsspielern wie bspw. vereinsinterne Sperren oder den Ausschluss
von Trainings- und Spielbetrieb.
c) Der Sportausschuss berät eigenständig in allen ihm übertragenen Angelegenheiten, insbesondere im sportlichen und
sportpolitischen Bereich sowie hinsichtlich der sportlichen Förderung von Geförderten Mitgliedern, und gibt Beschlussempfehlungen
an den Vorstand ab.
d) Der Sportausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das lebensälteste Mitglied des
Sportausschusses. Beschlüsse des Sportausschusses sind zu protokollieren. Der Vorstand kann dem Sportausschuss eine
Geschäftsordnung geben und den Mitgliedern des Sportausschus-ses eine angemessene Vergütung gewähren.
18.2. Sportlicher Leiter
Der Vorstand bestellt einen Sportlichen Leiter, der nicht Vereinsmitglied zu sein braucht. Der Vorstand ist berechtigt, dem Sportlichen Leiter
die Aufgabe zu übertragen, die dis-ziplinarische und tatsächliche Führungsverantwortung für die vom Verein angestellten bzw. eingesetzten
Trainer, Übungsleiter und Betreuer (insbesondere deren Einteilung sowie Wahrnehmung der Direktionsrechte) wahrzunehmen und dem
Sportlichen Leiter hierfür erforderliche Vollmachten zu erteilen. Der Vorstand ist berechtigt, den Sportli-chen Leiter jederzeit abzuberufen.
19. VERGÜTUNG DER TÄTIGKEIT DER ORGANMITGLIEDER, AUFWENDUNGSERSATZ, BEZAHLTE MITARBEIT
19.1. Die Mitgliederversammlung kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass
einzelne oder sämtliche Vorstandsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer
pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für den Abschluss eines entsprechenden Vertrages mit
dem jeweiligen Vorstandsmitglied ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
19.2. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält-nisse und der Haushaltslage beschließen, dass
das Amt des Besonderen Vertreters und des Sportlichen Leiters entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder
gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über
Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig.
19.3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über
Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Zur Erledigung der
Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung
der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Trainern, Übungsleitern und Betreuern abzuschließen.
19.4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz-anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen,
die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit
zu beachten.
19.5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
20. KASSENPRÜFER
20.1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt
drei Jahre. Die Wiederwahl für eine weite-re Amtszeit ist zulässig.
20.2. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Bu-chungsunterlagen und Belegen und erstatten
der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in
sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
20.3. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der Vor-stand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der
Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.
21. EHRENVORSITZENDE UND EHRENMITGLIEDER
21.1. Vorstandsmitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht ha-ben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung zum Ehren-vorsitzenden gewählt werden, wenn mehr als die Hälfte der erschienenen stimmberech-tigten Mitglieder
ihre Zustimmung geben. Ehrenvorsitzende sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.
21.2. Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, kön-nen auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
22. VEREINSORDNUNGEN
22.1. Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.
a) Versammlungsordnung
b) Geschäftsordnung für den Vorstand.
22.2. Die Mitgliederversammlung erlässt die Beitragsordnung.
22.3. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
23. HAFTUNG
23.1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht
übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
23.2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der
Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit
solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
24. DATENSCHUTZ
24.1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vor-gaben der EU- Datenschutz-Grundverordnung
(DS-GVO) und des Bundesdatenschutz-gesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der
Mitglieder im Verein verarbeitet.
24.2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die
folgenden Rechte:
a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
g) Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
24.3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu
anderen als dem jeweiligen zur Aufga-benerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen
oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
24.4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt
der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
F. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
25. AUFLÖSUNG DES VEREINS
25.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-versammlung beschlossen werden. Zur Auflösung
des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
25.2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des Vorstandes die Liquidatoren
des Vereins.
25.3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermö-gen des Vereins an die Stadt Mannheim, die es
unmittelbar und ausschließlich für ge-meinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
25.4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflö-sung an den neu entstehenden steuerbegünstigten
Fusionsverein bzw. den aufneh-menden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
26. GÜLTIGKEIT DIESER SATZUNG
26.1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am [ ] beschlossen.
26.2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
26.3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.